A)
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Name, Sitz und Zweck des Vereins
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§ 1
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Die seit dem Jahre 1961 bestehende, nicht eingetragene Vereinigung der Brunnengemeinschaft in Grafschaft
erhält hiermit den Namen:
"VEREIN DER GRAFSCHAFTER (BRUNNENGEMEINSCHAFT) e.V."
Kurzform: "Brunnengemeinschaft"
Der Verein hat seinen Sitz in Grafschaft. Er verfolgt nur gemeinnützige Zwecke zum Wohle der
Ortschaft Grafschaft und seiner Bevölkerung, insbesondere durch die Heimatpflege, Verschönerung
des Ortes und Förderung eines kulturellen Mittelpunktes. Hierbei versteht sich der Verein aufgrund
des Fehlens einer Ortsvertretung auch als Interessenvertretung des Ortsteils Grafschaft gegenüber
Stadt, Rat und Politik. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
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B)
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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§ 2
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, die nicht
übertragbar sind.
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Jeder Bürger kann Mitglied werden.
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Die Anmeldung muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Mit dem Antrag auf Aufnahme
erkennt der Antragsteller die Satzung an.
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Über die Aufnahme bzw. die Ablehnung entscheidet der Vorstand.
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Bei Fortzug eines Mitglieds aus Grafschaft kann dasselbe bei Weiterzahlung der Beiträge weiter
Mitglied bleiben.
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Vom Vorstand können Indigenate und Ehrenmitgliedschaften erteilt werden. Die hiermit bedachten
Personen sind von Beiträgen befreit.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch den Tod des Mitglieds;
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durch freiwilligen Austritt; er kann am Ende eines Kalendermonats schriftlich erklärt
werden;
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durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als ein Jahr
mit den Beiträgen im Verzug bleibt, oder wenn es den Interessen des Vereins wissentlich
entgegen arbeitet, oder wenn es trotz Mahnung des Vorstands gröblich gegen die Satzung
des Vereins verstößt;
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über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss;
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mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an
dem Vermögen des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben alle dem Verein gehörenden
Gegenstände sofort dem Vorstand abzuliefern.
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C
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Organe des Vereins
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§ 3
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Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
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D
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Der Gesamtvorstand
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§ 4
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Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Schriftführer
Jugendwart
mehrere Beisitzer.
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Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Beendigung der zweiten Jahreshauptversammlung. Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist ein Vorstandsposten während einer laufenden
Wahlperiode nicht besetzt, bzw. wird er frei, kann durch Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine Einzelwahl durchgeführt
werden, um diesen bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode neu zu besetzen, sofern es entsprechende
Kandidaten gibt (Bestimungen des §5 gelten sinngemäß ). Wird ein Posten ohne
Nachfolger oder geeignete Kandidaten frei, Wird dieser kommissarisch durch die verbliebenen
Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
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Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
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Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzung des Vorstandes, sowie die
Mitgliederversammlung. Sie sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Im
Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder in den ihnen zugeteilten Funktionen gegenseitig.
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Die Vorstandsmitglieder haben nach Möglichkeit, einmal im Monat, zur Wahrung der
Vereinsinteressen, eine Vorstandssitzung abzuhalten. Brunnenmeister und Brunnenkönigin sollen
als Berater mit herangezogen werden (siehe hierzu Nr. 9). Gäste, Referenten, Experten sowie
Vertreter der Presse können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
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Die Vorstandsmitglieder besorgen ihre Obliegenheiten ehrenamtlich. Finanzielle Auslagen können
erstattet werden.
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Für etwaige Fehlbeträge in der Kasse haftet der Rechnungsführer
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Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend
sind, wobei mindestens ein geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes anwesend sein muss.
Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
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Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben besondere Ausschüsse bilden oder Personen
benennen
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Die bereits zur Tradition gewordenen Ämter des Brunnenmeisters und der Brunnenkönigin
werden beibehalten. Beide gehören nicht zum Vorstand, nehmen aber als Berater an den
Vorstandssitzungen teil. Jedes Mitglied kann, mit dessen Einverständnis, Brunnenmeister werden
(so auch ein Vorstandsmitglied, dieses bekleidet in diesem Fall zwei Ämter). Die Aufgaben des
Brunnenmeisters sind repräsentativer Art, ihm, der Brunnenkönigin und dem Vorstand obliegt
die Ausgestaltung der Festlichkeiten. Er wird jährlich, nach Möglichkeit am Johannistag in
der Mitgliederversammlung neu gewählt und auf dem Brunnenfest proklamiert. Wer einmal
Brunnenmeister war, kann frühestens nach 7 Jahren wieder gewählt werden.
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E
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Die Mitgliederversammlung
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§ 5
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Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der Brunnengemeinschaft - soweit sie nicht dem
Vorstand vorbehalten sind - durch Beschlussfassung.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand, sie hat mindestens zwei Mal
im Jahr statt zu finden. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung, oder durch Bekanntmachung in der
lokalen Presse (Jeversches Wochenblatt, Wilhelmshavener Zeitung). Zusätzlich durch Aushang im
Schaukasten (Verbrauchermarkt Peter–Grave–Straße), durch die Bekanntmachung über
die Vereinshomepage (www.Brunnenverein.de) und auf Facebook
(www.facebook.com/VereinDerGrafschafter).
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Ort und Zeitpunkt wird vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgesetzt.
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Die Versammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
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Wichtige Angelegenheiten, insbesondere finanzielle, sind schriftlich bis spätestens drei Tage
vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.
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Alle Beschlüsse - mit Ausnahme der in § 6, Abs. 2e und F, § 7 Abs. 1 und 2 bzw.
§ 8 und § 9 genannten - werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenenthaltung als Nichtabgabe der Stimme gilt. Die
Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
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Die Beschlüsse werden in der Sitzungsniederschrift festgehalten und nach Verlesung und
Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung in das Protokoll eingetragen und vom 1.
Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
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Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins
verbindlich.
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F
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Die Jahreshauptversammlung
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§ 6
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Die Jahreshauptversammlung soll in der Regel im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden.
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Ihr obliegen:
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, sowie des Kassenberichtes und des
Berichtes der Kassenprüfer.
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Entlastung des Vorstandes für die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
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Neuwahl (alle zwei Jahre) der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenrevisoren.
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Beschlussfassung über Haushaltsvoranschlag.
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
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Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen.
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Die Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung soll mindestens acht Kalendertage
vor dem Zusammentritt erfolgen.
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Die Bestimmung § 5 Abs. 2 - 8 gelten sinngemäß.
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G
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Beiträge und Kassenprüfung
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§ 7
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Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder etc. werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Sie ist hierbei an die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 nicht gebunden, sondern kann bei der
Festsetzung der Beiträge soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
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Für die Beschlüsse über die Neufassung der Beiträge gilt § 8 Abs. 1 und 2
sinngemäß
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Die Kassenrevision wird durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählten Revisoren
vorgenommen. Sie soll einmal jährlich erfolgen. Über jede Prüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen ist.
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H
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Satzungsänderungen
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§ 8
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Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
mindestens acht Kalendertage vorher schriftlich eingeladen werden müssen.
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Beschlüsse über die Satzungsänderung oder Beitragsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 dieser Satzung ist sinngemäß.
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I
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Auflösung
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§ 9
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Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als zwölf Mitglieder vorhanden sind.
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Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der zuständigen Stadt zu,
mit der Bedingung, dieses Vermögen ausschließlich zur Verschönerung Grafschafts zu
verwenden.
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J
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Inkrafttreten
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§ 10
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Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom
13.02.2024 und der darauf folgenden Eintragung beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft. Durch Beschluss vom
heutigen Tage, treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft und werden durch diese ersetzt.
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