Die Satzung


A)

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Die seit dem Jahre 1961 bestehende, nicht eingetragene Vereinigung der Brunnengemeinschaft in Grafschaft erhält hiermit den Namen:

"VEREIN DER GRAFSCHAFTER (BRUNNENGEMEINSCHAFT) e.V."

Kurzform: "Brunnengemeinschaft"

Der Verein hat seinen Sitz in Grafschaft. Er verfolgt nur gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Ortschaft Grafschaft und seiner Bevölkerung, insbesondere durch die Heimatpflege, Verschönerung des Ortes und Förderung eines kulturellen Mittelpunktes. Hierbei versteht sich der Verein aufgrund des Fehlens einer Ortsvertretung auch als Interessenvertretung des Ortsteils Grafschaft gegenüber Stadt, Rat und Politik. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
 

B)

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, die nicht übertragbar sind.
  2. Jeder Bürger kann Mitglied werden.
  3. Die Anmeldung muss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung an.
  4. Über die Aufnahme bzw. die Ablehnung entscheidet der Vorstand.
  5. Bei Fortzug eines Mitglieds aus Grafschaft kann dasselbe bei Weiterzahlung der Beiträge weiter Mitglied bleiben.
  6. Vom Vorstand können Indigenate und Ehrenmitgliedschaften erteilt werden. Die hiermit bedachten Personen sind von Beiträgen befreit.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt; er kann am Ende eines Kalendermonats schriftlich erklärt werden;
    3. durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Verzug bleibt, oder wenn es den Interessen des Vereins wissentlich entgegen arbeitet, oder wenn es trotz Mahnung des Vorstands gröblich gegen die Satzung des Vereins verstößt;
    4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss;
    5. mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben alle dem Verein gehörenden Gegenstände sofort dem Vorstand abzuliefern.

C

Organe des Vereins

§ 3

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

D

Der Gesamtvorstand

§ 4

Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Schriftführer
Jugendwart
mehrere Beisitzer.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Beendigung der zweiten Jahreshauptversammlung. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist ein Vorstandsposten während einer laufenden Wahlperiode nicht besetzt, bzw. wird er frei, kann durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine Einzelwahl durchgeführt werden, um diesen bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode neu zu besetzen, sofern es entsprechende Kandidaten gibt (Bestimungen des §5 gelten sinngemäß ). Wird ein Posten ohne Nachfolger oder geeignete Kandidaten frei, Wird dieser kommissarisch durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzung des Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlung. Sie sorgen für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder in den ihnen zugeteilten Funktionen gegenseitig.
  4. Die Vorstandsmitglieder haben nach Möglichkeit, einmal im Monat, zur Wahrung der Vereinsinteressen, eine Vorstandssitzung abzuhalten. Brunnenmeister und Brunnenkönigin sollen als Berater mit herangezogen werden (siehe hierzu Nr. 9). Gäste, Referenten, Experten sowie Vertreter der Presse können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder besorgen ihre Obliegenheiten ehrenamtlich. Finanzielle Auslagen können erstattet werden.
  6. Für etwaige Fehlbeträge in der Kasse haftet der Rechnungsführer
  7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes anwesend sein muss. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben besondere Ausschüsse bilden oder Personen benennen
  9. Die bereits zur Tradition gewordenen Ämter des Brunnenmeisters und der Brunnenkönigin werden beibehalten. Beide gehören nicht zum Vorstand, nehmen aber als Berater an den Vorstandssitzungen teil. Jedes Mitglied kann, mit dessen Einverständnis, Brunnenmeister werden (so auch ein Vorstandsmitglied, dieses bekleidet in diesem Fall zwei Ämter). Die Aufgaben des Brunnenmeisters sind repräsentativer Art, ihm, der Brunnenkönigin und dem Vorstand obliegt die Ausgestaltung der Festlichkeiten. Er wird jährlich, nach Möglichkeit am Johannistag in der Mitgliederversammlung neu gewählt und auf dem Brunnenfest proklamiert. Wer einmal Brunnenmeister war, kann frühestens nach 7 Jahren wieder gewählt werden.

E

Die Mitgliederversammlung

§ 5

  1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der Brunnengemeinschaft - soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind - durch Beschlussfassung.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand, sie hat mindestens zwei Mal im Jahr statt zu finden. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung, oder durch Bekanntmachung in der lokalen Presse (Jeversches Wochenblatt, Wilhelmshavener Zeitung). Zusätzlich durch Aushang im Schaukasten (Verbrauchermarkt Peter–Grave–Straße), durch die Bekanntmachung über die Vereinshomepage (www.Brunnenverein.de) und auf Facebook (www.facebook.com/VereinDerGrafschafter).
  3. Ort und Zeitpunkt wird vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand festgesetzt.
  4. Die Versammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  5. Wichtige Angelegenheiten, insbesondere finanzielle, sind schriftlich bis spätestens drei Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.
  6. Alle Beschlüsse - mit Ausnahme der in § 6, Abs. 2e und F, § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 8 und § 9 genannten - werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenenthaltung als Nichtabgabe der Stimme gilt. Die Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  7. Die Beschlüsse werden in der Sitzungsniederschrift festgehalten und nach Verlesung und Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung in das Protokoll eingetragen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
  8. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

F

Die Jahreshauptversammlung

§ 6

  1. Die Jahreshauptversammlung soll in der Regel im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden.
  2. Ihr obliegen:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, sowie des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    2. Entlastung des Vorstandes für die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
    3. Neuwahl (alle zwei Jahre) der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenrevisoren.
    4. Beschlussfassung über Haushaltsvoranschlag.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen.
  3. Die Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung soll mindestens acht Kalendertage vor dem Zusammentritt erfolgen.
  4. Die Bestimmung § 5 Abs. 2 - 8 gelten sinngemäß.

G

Beiträge und Kassenprüfung

§ 7

  1. Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder etc. werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie ist hierbei an die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 nicht gebunden, sondern kann bei der Festsetzung der Beiträge soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
  2. Für die Beschlüsse über die Neufassung der Beiträge gilt § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß
  3. Die Kassenrevision wird durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählten Revisoren vorgenommen. Sie soll einmal jährlich erfolgen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen ist.

H

Satzungsänderungen

§ 8

  1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Kalendertage vorher schriftlich eingeladen werden müssen.
  2. Beschlüsse über die Satzungsänderung oder Beitragsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 dieser Satzung ist sinngemäß.

I

Auflösung

§ 9

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als zwölf Mitglieder vorhanden sind.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der zuständigen Stadt zu, mit der Bedingung, dieses Vermögen ausschließlich zur Verschönerung Grafschafts zu verwenden.

J

Inkrafttreten

§ 10

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 13.02.2024 und der darauf folgenden Eintragung beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft. Durch Beschluss vom heutigen Tage, treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft und werden durch diese ersetzt.


Schortens, den 13. Februar 2024